ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
DER HENRICHSEN4easy GmbH

AGB - Stand 2019

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen sonstigen Verträge (inklusive der Liefer-, Preis- und Zahlungsbedingungen).

 

I. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von HENRICHSEN abgegebenen Angebote und für alle mit HENRICHSEN abgeschlossenen sonstigen Verträge. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich durch HENRICHSEN bestätigt wurde.

II. Vertragsgegenstand / Nutzungsrecht

Erwirbt der Vertragspartner auf der Basis eines Kaufvertrags Standard-Softwareprogramme (nachstehend Software oder Programm) über HENRICHSEN gelten ausschließlich die Nutzungs- bzw. Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers oder Lieferanten (Anbieter), die HENRICHSEN an den Vertragspartner bei Vertragsschluss durchreicht und der jeweiligen Lieferung beifügt. Der Nutzungsvertrag kommt insoweit nur mit dem jeweiligen Anbieter zustande.

Sofern es sich um eine von HENRICHSEN entwickelte Software handelt oder HENRICHSEN als Lieferant der Software Lizenzgeber ist, erhält der Vertragspartner das einfache, zeitlich unbegrenzte, inhaltlich und räumlich beschränkte sowie übertragbare Recht, die Software einschließlich der dazugehörigen Dokumentationen zu nutzen.

Die Leistungsmerkmale der Software sind in dem jeweiligen Kaufvertrag oder in der beigefügten Programmbeschreibung aufgeführt. Der Preis und die Zahlungsmodalitäten für die Software ergeben sich ebenfalls aus dem jeweiligen Kaufvertrag. Im Übrigen gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten von HENRICHSEN, zuzüglich etwaiger Nebenkosten wie Zoll, Verpackung, Liefer- und Transportkosten.

Nutzen im Sinne dieser allgemeinen Vertragsbedingungen ist jedes dauerhafte oder vorübergehende, ganz oder teilweise vervielfältigen (Kopieren) durch Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software zum Zwecke ihrer Ausführung und Verarbeitung der darin enthaltenen Datenbestände.

Sofern der Einsatz der erworbenen Software Lizenzen weiterer Softwarehersteller voraussetzt, zum Beispiel Betriebssysteme, Datenbanken oder Zugriffsrechte auf Drittsysteme, hat der Vertragspartner für die Beschaffung entsprechend Sorge zu tragen und die Lizenzierung herbeizuführen. HENRICHSEN übernimmt hierfür weder Kosten noch irgendeine Haftung.

III. Vertragsabschluss

Der Vertragspartner ist an ein von ihm abgegebenes Angebot mindestens 1 Monat gebunden. Ein Vertrag kommt mit der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch HENRICHSEN, spätestens aber mit der Lieferung der Ware zustande.
Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen gelten nur dann, wenn sie von HENRICHSEN ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Dasselbe gilt für zugesicherte Eigenschaften. Abbildungen und Angaben in Katalogen und Prospekten sind maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich im Vertrag bezeichnet sind.

IV. Änderungsvorbehalt

Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder Ausstattung sowie geringfügige Abweichungen hiervon bleiben HENRICHSEN vorbehalten, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Vertragspartner zumutbar ist. Der Änderungsvorbehalt gilt insbesondere im Hardwarebereich im Hinblick auf die kurzen Produktlebenszyklen.

V. Preise

Unsere Preise verstehen sich als Warenwerte ohne Skonti, zuzüglich Verpackungskosten und etwaiger Versicherung. Für Hardware verstehen sich die Warenpreise unverpackt ab Lieferwerk, ohne Fracht und ohne etwaige Versicherung.

Die Mehrwertsteuer ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzuzunehmen.

Sofern sich für Gegenstände, über die wir Listenpreise führen, zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Listenpreise wegen einer Änderung der preisbildenden Faktoren erhöhen, sind wir berechtigt, den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis um den Betrag zu erhöhen, um welchen sich unsere Listenpreise aufgrund der gestiegenen Kosten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung erhöht haben. Anpassungsrechte stehen uns gegen Nichtkaufleute nur dann zu, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. In jedem Fall hat der Vertragspartner das Recht bei einer Preiserhöhung aus diesem Grund ab Bekanntgabe einseitig vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Lieferung

Werden von uns angegebene Lieferfristen und Liefertermine um mehr als einen Monat überschritten, kann der Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist im Sinne von § 323 BGB von mindestens einem weiteren Monat mit der Erklärung setzen, dass er die Annahme des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurückzutreten. Der Anspruch auf Lieferung und alle sonstigen Ansprüche, auch Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Nicht durch uns zu vertreten ist, wenn die Lieferung wegen höherer Gewalt oder anderweitigen unvorhergesehenen Hindernissen, wie beispielsweise Pflichtverletzung unserer Vorlieferanten, Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik oder Aussperrung verzögert oder unmöglich gemacht wird.

Bei nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Vertragspartners gilt die vereinbarte Lieferzeit als aufgehoben. Eine neue angemessene Lieferzeit bzw. -frist ist neu zu vereinbaren.

Eine übernommene feste Liefer- und Leistungsfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung über die Ausführungsart und unter der Voraussetzung der pünktlichen und vollen Einhaltung auch der Pflichten des Vertragspartners. Er hat insbesondere auf Anforderung hin vollständig die von uns als notwendig erachteten Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für eine sorgfältige Einarbeitung seiner Mitarbeiter nach unserer Vorgabe Sorge zu tragen.

Der Vertragspartner hat sich zu dem von uns angekündigten Liefertermin annahmebereit zu halten und die für die Installation erforderlichen Anschlüsse und Räume bereitzustellen. Er haftet für alle Schäden im Fall nicht rechtzeitiger Abnahme und nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung.

VII. Gefahrenübergang

Die Gefahr des ganzen oder teilweisen Untergangs sowie der Verschlechterung, des Verlustes, der Beschädigung, des Abhandenkommens oder der Beschlagnahme geht mit Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Vertragspartnern, oder bei Versand an dessen Firmensitz/Wohnort (Erfüllungsort) mit Absendung des Geschäftsgegenstandes auf den Vertragspartnern über.

VIII. Annahmeverzug des Vertragspartners

Bleibt der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder einer von ihm geschuldeten Sicherheitsleistung 2 Wochen im Rückstand, dann sind wir unter Einräumung einer Nachfrist von mind. 1 Woche berechtigt, statt Zahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichtleistung zu fordern.

Im letzteren Fall können wir ohne Schadensnachweis 20% des Vertragswertes als Schadensersatz begehren, sofern der Vertragspartner nicht nachweist, dass uns gar kein Schaden oder ein nur wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Gezahlte Verkaufsprovisionen sind zusätzlich zu erstatten.

Der Vertragspartner kommt so lange nicht in Annahmeverzug, als er an der Annahme der Ware durch höhere Gewalt gehindert ist. Wird die Annahme durch den Vertragspartner verzögert, so sind wir berechtigt, die durch Lagerung entstehenden Kosten zu beanspruchen, soweit sie in unseren Räumen stattfindet.

Befindet sich der Vertragspartner im Annahmeverzug so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über.

IX. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum. Schecks und etwaige andere Zahlungsmittel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen. Uns gegebene Sicherheiten dienen auch zur Befriedigung von Ansprüchen aus einem etwa erst noch entstehenden Vertragsverhältnis.

Kommt bei Ratenzahlung der Vertragspartner mit einer Rate in Verzug oder müssen wir aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als gefährdet ansehen, dann können wir sofort unsere Gesamtforderung durch Aufforderungsschreiben schriftlich fällig stellen. Die Vorschriften §§ 499-507 BGB bleiben unberührt. Werden uns nach Vertragsabschluss, aber vor Auslieferung, konkrete Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vertragspartners bekannt, die unsere Ansprüche bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung als nicht mehr ausreichend gesichert erscheinen lassen, dann sind wir berechtigt, Vorauszahlung auf die Forderung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur dann ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und zwar bei Mangelhaftigkeit einer Leistung nur in dem Umfang, dass der zurückbehaltene Betrag die Kosten oder Mangelbeseitigung nicht wesentlich übersteigen wird.

Zahlungen haben ausschließlich an uns zu erfolgen. Zahlungen an einen Vertreter oder Vermittler erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners. Die Anrechnung von geleisteten Zahlungen erfolgt in der Weise, dass diese zunächst auf die entstanden Kosten, dann auf die Zinsen, dann auf die sonstigen Schulden des Vertragspartners und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet werden.

X. Zurückbehaltungsrecht und Abtretung

Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen oder anderweitiger Vereinbarungen steht uns bis zur Befriedigung sämtlicher Ansprüche gegen den Vertragspartner aus der bestehenden Geschäftsverbindung das Zurückbehaltungsrecht an allen Gegenständen zu, die sich in unserem Besitz befinden und dem Vertragspartner gehören. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

XI. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Vertragspartner entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für nachträglich gelieferte Ersatzteile und andere Nachlieferungen. Der Vertragspartner erhält an der Software einschließlich der Systemsoftware kein Eigentum übertragen. Eingeräumt wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Alle Urheberrechte an der Software mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen und -teilen sowie den dazugehörigen Dokumentationen verbleiben in unserem Eigentum.

Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfügungen über unser Eigentum, Ansprüche gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.

Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Vertragspartners sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Aus einer etwaigen Wegnahme des Liefergegenstandes entstehen für den Vertragspartnern keine Schadensersatzansprüche gegen uns.

Bei Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Vertragspartner unter Übergabe der verfügbaren Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) uns zu benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen. Auf die Dauer des bestehenden Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner gehindert, Verfügungen über den Vertragsgegenstand zu treffen. Wir sind befugt, uns während der ortsüblichen Geschäftsstunden vom Vorhandensein und dem pfleglich zu handhabendem Zustand unseres Eigentums zu überzeugen. Der Vertragspartner hat uns dazu freien Zutritt zum Aufbewahrungsraum einzuräumen.

Der Vertragspartner ist zur sachgemäßen Handhabung unseres Sicherungseigentums und Lagerung sowie ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet. Etwa entstehende Ansprüche gegen eine Haftpflichtversicherung werden bereits hiermit an uns abgetreten.

XII. Vertragsstrafe

Bei schuldhafter Verletzung von Urheber- und Nutzungsrechten an der Software haben wir unbeschadet weitergehender Ansprüche für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu erhalten. Diese beträgt im Fall der unbefugten Weitergabe von Software mindestens EUR 5.000, ansonsten wahlweise die vom Vertragspartner verlangte oder die übliche von uns erzielbare Vergütung. Bis zur Höhe der Mindestpauschale bleibt dem Vertragspartner offen zu beweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden eingetreten ist.

XIII. Gewährleistung und Rügepflicht

Wir übernehmen die Gewährleistung dafür, dass die von uns erbrachte Leistung, die ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale hat oder sofern eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Lieferungen und Leistungen dieser Art üblich ist und vom Vertragspartnern bei Lieferungen und Leistungen dieser Art erwartet werden kann.

Der Vertragspartner, wenn er Kaufmann ist, wird uns in Erfüllung seiner Rügepflichten gem. § 377 HGB bei Ablieferung erkennbare sowie später auftretende Mängel unverzüglich, unter detaillierter Darlegung des aufgetretenen Problems und den für die Mängelbeseitigung notwendigen Informationen schriftlich mitteilen. Unterlässt der Vertragspartner die schlichte Mitteilung des Mangels, dann verliert er alle Gewährleistungsrechte soweit, sie auf einem Mangel, der bei Ablieferung der Ware erkennbar war, bzw. auf dem später aufgetretenen Mangel beruhen.

Wir behalten uns vor, unsere Gewährleistungspflicht vorrangig durch Nachbesserung zu erfüllen. Der Vertragspartner wirkt hierbei im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, in dem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen, zur Verfügung stellt. Der Vertragspartner gewährt uns sowohl unmittelbar, als auch über Datenfernübertragung Zugang zur Hard- und Software. Er beantwortet unsere diesbezüglichen Anfragen, prüft Ergebnisse und testet nachgebesserte Software unverzüglich.

Die Dringlichkeit einer Behebung von Mängeln richtet sich nach dem beim Vertragspartner verursachten Grad der Behinderung des Betriebsablaufes beim Vertragspartner. Sofern die Nachbesserung endgültig fehlschlägt, kann der Vertragspartner nach gesetzlicher Maßgabe die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder bei bestehendem Dauerschuldverhältnis dieses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Schadensersatzansprüche aufgrund des Gewährleistungsrechts sind ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte verjähren, außer der Mangel wurde arglistig verschwiegen, in einem Jahr ab Beginn der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, d. h. beim Kauf einer Sache ab Ablieferung der Sache (§ 438 II BGB) und bei der Herstellung eines Werks mit der Abnahme (§ 634a II BGB).

Der Vertragspartner trägt die Beweislast dafür, dass Mängel oder Einschränkungen in der Nutzbarkeit nicht durch unsachgemäße Bedienung oder einen vom Vertragspartner vorgenommenen Eingriff verursacht oder mit verursacht sind. Der Vertragspartner trägt ebenso die Beweislast dafür, dass etwaige Mängel oder Nutzungsbeschränkungen nicht durch die beim Vertragspartner vorhandene Systemumgebung verursacht sind. In diesen Fällen hat der Vertragspartner keinen Anspruch auf Gewährleistung. § 476 BGB bleibt unberührt.

Werden durch einen Dritten Ansprüche behauptet, die der Ausübung der von uns dem Vertragspartner vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis entgegenstehen, hat der Vertragspartner uns hiervon unverzüglich und vollumfänglich in Kenntnis zu setzten. Der Vertragspartner ermächtigt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt, die Auseinandersetzung mit den Dritten außergerichtlich und gerichtlich zu führen. Sofern wir von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, darf der Vertragspartner Ansprüche des Dritten nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen. Im Gegenzug sichern wir dem Vertragspartner zu, dass Ansprüche Dritter auf unsere Kosten abgewehrt werden und der Vertragspartner von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freigestellt wird sofern diese nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Vertragspartners beruhen. Es steht uns frei, die seitens des Dritten geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Sofern wir der Auffassung sind, dass die Ansprüche, deren ein Dritter sich berühmt, tatsächlich bestehen, steht es uns im Verhältnis zum Vertragspartner frei, die streitbefangenen Gegenstände durch andere ebenfalls vertragsgemäße Gegenstände zu ersetzten. Im Übrigen gelten auch insoweit die gesetzlichen Vorschriften für Rechtsmängel, insbesondere die Gewährleistungsfrist von einem Jahr gem. Ziff. XII, Nr. 4.

XIV. Haftung

Für unsere Haftung gilt, sofern in den vorstehenden Ziffern nichts Abweichendes geregelt ist, folgendes: Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus einer einfach fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet HENRICHSEN bei unmittelbaren Schäden begrenzt auf maximal die Höhe des vorhersehbaren Schadens. Als vertragswesentliche Pflicht im vorgenannten Sinn ist eine solche Pflicht zu verstehen, die für die Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Der vorhersehbare Schaden ist ein solcher, der bei Eintritt eines Schadensereignisses bei normalem Verlauf typischerweise zu erwarten ist. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei ausdrücklich von uns abgegeben Garantien. Das Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die Haftung für die Wiederherstellung von Daten des Vertragspartnern wird im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wieder herzustellen, wenn sie in der von uns oder dem Anbieter einer dritten Software angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Wir haben eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der ALLIANZ-Versicherungs-AG, 10900 Berlin.

XV. Änderung der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist HENRICHSEN berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies aus triftigen Gründen, insbesondere aufgrund einer geänderten Rechtslage, technischer Änderungen oder Weiterentwicklungen oder anderen gleichwertigen Gründen erforderlich ist und den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. HENRICHSEN wird dem Vertragspartner die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen.

Ist der Vertragspartner mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform.

Widerspricht der Vertragspartner nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. HENRICHSEN wird den Vertragspartnern mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

XVI. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

Wir sind nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XVII. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist 94315 Straubing. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner unbekannten Aufenthalts ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt hat. Betreffen die Ansprüche in solchen Fällen Geschäfte unserer Zweigniederlassungen, so können wir unsere Ansprüche auch bei den Gerichten am Sitz der Niederlassung geltend machen.

Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist 94315 Straubing, sofern der Vertragspartner Unternehmer ist. Soweit die Ansprüche aus einem Geschäftsabschluss unserer Zweigniederlassung beruhen, ist Unternehmern gegenüber Erfüllungsort der Sitz der Zweigniederlassung.

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

Vertragsänderungen, Zusätze oder vertragserhebliche Erklärungen bedürfen der Schriftform.

Der Vertragspartner kann Ansprüche gegen uns aus mit uns abgeschlossenen Verträgen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.

Sollte eine dieser Bestimmungen sich als unwirksam herausstellen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, an Stelle der unwirksamen Bestimmung dann eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung zu vereinbaren, die, so weit wie möglich, zum gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt.

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