HENRICHSEN4easy Servicebedingungen

1. Rechnungsstellung bei pauschaler Vergütung 

Die Rechnungsstellung erfolgt kalenderjährlich im Voraus. 

2. Kündigungsmöglichkeiten 

Der Servicevertrag für Managed Service hat eine Mindestlaufzeit von 36 Monaten. Er verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht durch eine Partei mit einer Kündigungsfrist von 4 Monate zum Monatsende gekündigt wird.

Der Servicevertrag für Serviceverträge endet frühestens am 31. Dezember des Kalenderjahres, welches 1 Jahr auf das Abschlussjahr folgt. Änderungen werden unterjährig angepasst und für das restliche Jahr berechnet.
Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Servicevertrag mit 4 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

3. Allgemeine Regelungen 

Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers 
Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, streng vertraulich behandeln und diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übergeben wurden. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erlangt wurden. Auftragnehmer stellt sicher, dass die Geheimhaltungspflicht auch von den Mitarbeitern gewahrt wird. 

Ort der Leistungserbringung 
Der Auftragnehmer übernimmt die telefonische und/oder Unterstützung in Textform (schriftlich oder per E-Mail) und gegebenenfalls Unterstützung per Online-Zugang zur Problembehebung für die vom Auftragnehmer gelieferten Software-Module und Komponenten nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Ist im Einzelfall die Störungsbehebung auf telefonischen Weg oder per E-Mail oder per Online-Zugang nicht möglich, erbringt der Auftragnehmer, wenn er dieses für sinnvoll erachtet, auf Anforderung des Auftraggebers die Störungsbehebung vor Ort. Die anfallenden Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn es sich um keinen Softwarefehler handelt. Die Höhe der Kosten kann vorher jederzeit erfragt werden. 

Gewährleistungen 
Beanstandungen von Pflegeleistungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich, d.h. innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme des Beanstandungsgrundes, schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Beanstandungen leistet der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von einem Jahr unentgeltliche Nacherfüllung. 
Die Nachbesserung beinhaltet nach Wahl des Auftraggebers die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl von dem Pflegevertrag zurücktreten oder Minderung des Pflegevertrages verlangen. 
Bei der Rückerstattung von monatlichen Pauschalen ist die Nutzungsdauer des Auftraggebers anteilig abzuziehen.
Ist die Nacherfüllung mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann der Auftragnehmer den Pflegevertrag kündigen. 

Haftung 
Der Auftragnehmer haftet, sofern individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vorsehen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 
Soweit der Auftragnehmer nur normal oder leicht fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.  
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.  
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Bei der Feststellung, ob der Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht zu 100 % fehlerfrei sein kann.  
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, ordnungsgemäße und übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Betrieb des Auftraggebers zumindest ein tägliches Backup, auf das mindestens 4 Wochen zugegriffen werden kann, einer ordnungsgemäßen Datensicherung entspricht. Die korrekte Durchführung des täglichen Backups liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Wenn der Auftragnehmer Tätigkeiten an der Software durchführen, dann wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen von Datenbeständen existieren. Das gilt auch für Datenbestände, die nicht unmittelbar im System gespeichert sind, z.B. dezentral auf optischen Datenträgern oder in Computernetzwerken. 

 

Schlussformulierung 

Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Softwarepflegevertrag einmalig oder dauerhaft auch auf qualifizierte Dritte übertragen. Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.  

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nur mit der Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung wird von den Parteien durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages möglichst nahekommt.