HENRICHSEN4easy Applikationspflege-Vertragsbedingungen

1.  Laufzeit

Die Laufzeit des Applikationspflegevertrags beginnt mit Bereitstellung der Applikation an den Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt für die Laufzeit des Vertrages gemäß den folgenden Bedingungen die Pflege der Applikationen. Dieser Vertrag wird gültig durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

2. Vertragsgegenstand und Konditionen 

Gegenstand des Applikationspflegevertrags und der hier vorliegenden Applikationspflege-Vertragsbedingungen 
ist die Pflege der im Applikationspflegevertrag genannten und vom Auftragnehmer gelieferten 
Individualentwicklungen.  

Als „Individualentwicklungen“ im Rahmen dieser Vereinbarung werden dabei die vertraglich vereinbarten Individualprogramme in ihrer neuesten vom Auftragnehmer freigegebenen und ausgelieferten Programmversion verstanden. 
Die Pflegeleistungen des Auftragnehmers umfassen die Zurverfügungstellung des 2nd-Level Supports gemäß der Anlage 1 „Beschreibung Serviceleistungen 2nd-Level-Support der HENRICHSEN4easy GmbH“, sowie die weiteren in diesen Applikationspflege-Vertragsbedingungen genannten Leistungen. 

Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile in nachstehender Reihen- und Rangfolge: 
- Der Applikationspflegevertrag, diese Applikationspflege-Vertragsbedingungen, einschließlich der Anlage 1 
  „Beschreibung Serviceleistungen 2nd-Level-Support  der HENRICHSEN4EASY GMBH“ Version 1.2 
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der HENRICHSEN4EASY GMBH 
- die gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland. 
Weitere Geschäftsbedingungen sind ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nicht anders vereinbart ist. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für Folgeaufträge und nachgekaufte Individualentwicklungen, unabhängig davon, ob bei dem einzelnen Folgegeschäft nochmals ausdrücklich auf diese Bedingungen Bezug genommen wird. Insbesondere unterfällt damit auch alle später entwickelte Individualprogramme der einheitlichen, in diesen Applikationspflege-Vertragsbedingungen geregelten Laufzeit. 

3. Leistungsumfang 

Wir weisen darauf hin, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, Individualanforderungen so zu entwickeln, dass diese auf allen verfügbaren Hardwaresystemen, sowie Systemkombinationen fehlerfrei arbeiten. 
Deshalb gelten diese Applikationspflege-Vertrags-bedingungen nur für Systeme- und Systemkomponenten, welche als Komplettsystem störungsfrei arbeiten. 
Als störungsfreies Komplettsystem wird dabei der Betrieb des entwickelten Systems angesehen, wenn die Individualentwicklung auf Client- und Serverkomponenten zum Einsatz kommt, die bei der Programmabnahme Basis waren.  
Klarstellend hebt der Auftragnehmer hervor, dass durch nicht vom Auftragnehmer autorisierte Änderungen und Anpassungen der Individualentwicklung entstandener Programmcode bzw. Programmteile nicht zu der vertraglich zu pflegenden Programmen gehören. 
Der Auftraggeber hat das Recht zur Nutzung der Hotline des Auftragnehmers während der üblichen Geschäftszeiten. Der Auftragnehmer führt Fehlerdiagnosen aus und beseitigt Mängel durch eine oder mehrere Maßnahmen. Ein Fehler ist gegeben, wenn die zu pflegende Individualentwicklung bei vertragsmäßiger Nutzung die im Pflichtenheft oder in einer sonstigen Beschreibung beschriebene Funktion nicht erbringt. 

Art und Umfang der Pflegeleistungen durch den Auftragnehmer 
Der Auftragnehmer erbringt für den Auftraggeber die folgenden Pflegeleistungen: 

Pflegeleistung zur Mängelbehebung 
Bereitstellung verfügbarer Hotfixes, Patches, Bugfix auf Anforderung des Auftraggebers mittels elektronische 
Zustellung 

Weitere Pflegeleistungen 
Hotline-Service gemäß Anlage 1 „Beschreibung Serviceleistungen 2nd-Level-Support der HENRICHSEN4EASY GMBH“ 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der Pflegeleistung qualifizierte Unterauftragnehmer einzusetzen, sofern dies nicht im Einzelfall den berechtigten Interessen des Auftraggebers widerspricht. 

4. Leistungsabgrenzung und Einschränkungen 

Nicht Bestandteile der Applikations-Pflegeleistungen sind: 

  • die Hardwarebetreuung der Server und Anwender
  • die Betreuung der Betriebssysteme oder Netzwerke oder Software von Drittherstellern, insbesondere  Datenbanksoftware, auch wenn diese in Verbindung mit dem Lizenzgegenstand eingesetzt wird. In jedem Fall kann der Auftragnehmer für Software Dritter nur ihr Bemühen zur Verfügung stellen, aber kein bestimmtes Leistungsergebnis zusichern.
  • Leistungen außerhalb der angegebenen Leistungszeiten(siehe 1.1. in der Anlage 1)
  • die Betreuung von Programmen, die nicht vom Auftragnehmer geliefert wurden
  • Pflegeleistungen, die durch den Einsatz der Individualentwicklung in einer anderen als der in der Abnahme dokumentierten Hard- und Softwareumgebung erforderlich werden
  • Pflegeleistungen aufgrund von Scripting: Soweit die Individualentwicklung Schnittstellen enthält, die eine Ergänzung bzw. Änderung der Individualentwicklung durch den Auftraggeber ermöglichen  und der Auftraggeber, Änderungen durchführt bzw. durchführen lässt, sind aufgrund dessen erforderlich werdende Pflegeleistungen nicht Vertragsbestandteil
  • Pflegeleistungen  aufgrund einer nicht vom Auftragnehmer autorisierten sonstigen Anpassung oder Änderung des  Programmcodes der Individualentwicklung durch den Auftraggeber oder einen Dritten
  • Anpassungen bei Änderungen oder Leistungserweiterungen etc., die ggf. in Form von „Changes" gesondert angeboten, freigegeben, beauftragt, realisiert und berechnet werden
  • Jegliche Installationen von Software-Komponenten
  • Beratung über die Frage des Einsatzes und der Anwendung der Individualentwicklung im Unternehmen des Auftraggebers
  • Einweisung und Schulung von Mitarbeitern
  • Pflegeleistungen hinsichtlich der Interoperabilität der Individualentwicklung mit Software von Drittherstellern, die nicht Gegenstand dieses Vertrages ist
  • Leistungen an der Individualentwicklung, die durch nicht ordnungsgemäße Behandlung und/oder durch Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nicht-Beachtung der Anwenderdokumentation (z.B. Bedienungsfehler), erforderlich werden 

Diese aufgeführten Leistungen werden im Falle der Auftragsannahme gesondert berechnet. 

Pflege- oder Instandsetzungsarbeiten, die durch unsachgemäße Behandlung, Änderungen am System durch nicht vom Auftragnehmer beauftragte Personen, Nichtbeachtung von Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen oder durch Verwendung von nicht durch den Softwarehersteller oder Auftragnehmer freigegebenen Zusatzkomponenten notwendig werden, sind nicht Bestandteil des Vertrages und werden gesondert in Rechnung gestellt. 

  Sollte sich nach der Analyse von Problemen herausstellen, dass diese nicht auf die Individualentwicklung 
rückführbar sind (z.B. durch unsachgemäßes Update durch den Auftraggeber), sind diese Leistungen vom 
Auftraggeber auf Basis der Stunden- bzw. Tagessätze gemäß der jeweils aktuellen Preisliste dem Auftragnehmer 
zu vergüten. 

Nicht geschuldet sind Leistungen, die deshalb erforderlich werden, weil ein Dritter oder der Auftraggeber Änderungen am System, welches den Wartungsbereich des Auftragnehmers betrifft, ohne vorherige Absprache mit dem Auftragnehmer ausgeführt hat. 
Ebenso wenig sind vertragsgegenständliche Leistungen geschuldet, die auf das Einspielen von Fremdprodukten zurückzuführen sind oder die nicht gemäß der der Kompatibilitätsliste freigegeben sind. Nicht in der Softwarepflege enthalten ist zudem die Analyse und Behandlung von Problemen, die nicht auf die Individualentwicklung zurückzuführen sind und außerhalb des Einflusses vom Auftragnehmer stehen. 

Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers 

Die Mitwirkungsleistungen sind in der Anlage 1 „Beschreibung Serviceleitungen 2nd-Level-Support der 
HENRICHSEN4EASY GMBH“ Version 1.2 vereinbart. 

Rechnungsstellung bei pauschaler Vergütung 
Die Rechnungsstellung erfolgt kalenderjährlich im Voraus. 

  Preiserhöhungsklausel und Kündigungsmöglichkeiten 
Der Applikationspflegevertrag endet am 31. Dezember des Kalenderjahres, welches ein Jahr auf das Abschlussjahr folgt (Beispiel: wenn der Vertrag am 15.07.2020 beginnt, endet er am 31. Dezember 2021). Er verlängert sich jeweils um ein (1) weiteres Kalenderjahr, wenn er nicht durch eine Partei mit einer Kündigungsfrist von (4) vier Monaten vor Ablauf der jeweiligen Laufzeit gekündigt wird.  
Stellt der Auftragnehmer den Support für einzelne Individualentwicklungen ein, so kann der Auftragnehmer diese einzeln ordentlich kündigen, ohne dass ein neuer Applikationspflegevertrag abgeschlossen werden 
muss. Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grunde kündigen.  

Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Partei seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag wiederholt, nicht nachkommt, bei Verletzungen der Softwarelizenz- und Nutzungsbestimmungen des Softwareherstellers, sowie bei Konkurseröffnung oder Eröffnung des gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens. 
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die vertraglich vereinbarte Vergütung bei nach Vertragsschluss eintretenden Kostensteigerungen oder bei einem erhöhten Supportaufwand für nach Vertragsschluss abgekündigte Applikation des Auftraggebers oder bei einer nach Vertragsschluss eintretenden Veränderung der Marktlage in technischer oder kalkulatorischer Hinsicht entsprechend zu ändern, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss. Die Erhöhung tritt drei Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Änderung mitgeteilt hat (Änderungsfrist). Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als drei Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen drei Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende der Änderungsfrist schriftlich zu kündigen. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf die Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer können aus derartigen Konditionsänderungen nicht hergeleitet werden. Der Auftragnehmer schuldet die branchenübliche Sorgfalt. 

5. Allgemeine Regelungen 

Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers 
Der Auftragnehmer wird alle Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, streng vertraulich behandeln und diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übergeben wurden. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder von einem Dritten ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung rechtmäßig erlangt wurden. Auftragnehmer stellt sicher, dass die Geheimhaltungspflicht auch von den Mitarbeitern gewahrt wird. 

Ort der Leistungserbringung 
Der Auftragnehmer übernimmt die telefonische und/oder Unterstützung in Textform (schriftlich oder per E-Mail) und gegebenenfalls Unterstützung per Online-Zugang zur Problembehebung für die vom Auftragnehmer gelieferten Individualentwicklung nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Ist im Einzelfall die Störungsbehebung auf telefonischen Weg oder per E-Mail oder per Online-Zugang nicht möglich, erbringt der Auftragnehmer, wenn er dieses für sinnvoll erachtet, auf Anforderung des Auftraggebers die Störungsbehebung vor Ort. 
Die anfallenden Kosten hierfür werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn es sich um keinen Softwarefehler handelt. 
Die Höhe der Kosten kann vorher jederzeit erfragt werden. 

Gewährleistungen 
Beanstandungen von Pflegeleistungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich, d.h. innerhalb von acht Tagen nach Kenntnisnahme des Beanstandungsgrundes, schriftlich mitzuteilen. Bei begründeten Beanstandungen leistet der Auftragnehmer innerhalb einer Frist von einem Jahr unentgeltliche Nacherfüllung.
Die Nachbesserung beinhaltet nach Wahl des Auftraggebers die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl von dem Pflegevertrag zurücktreten oder Minderung des Pflegevertrages verlangen. 
Bei der Rückerstattung von monatlichen Pauschalen ist die Nutzungsdauer des Auftraggebers anteilig abzuziehen. 
Ist die Nacherfüllung mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann der Auftragnehmer den Pflegevertrag kündigen. 

Haftung 
Der Auftragnehmer haftet, sofern individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vorsehen, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Soweit der Auftragnehmer nur normal oder leicht fahrlässig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt. 
Die Haftungsbeschränkungen gelten auch unmittelbar zugunsten der Organe sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 
Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. 

Der Auftragnehmer schuldet die branchenübliche Sorgfalt. 

Bei der Feststellung, ob der Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Individualentwicklungen technisch nicht zu 100 % fehlerfrei sein können. 

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, ordnungsgemäße und übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass im Betrieb des Auftraggebers zumindest ein tägliches Backup, auf das mindestens 4 Wochen zugegriffen werden kann, einer ordnungsgemäßen Datensicherung entspricht. Die korrekte Durchführung des täglichen Backups liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Wenn der Auftragnehmer Tätigkeiten an der Software durchführen, dann wird davon ausgegangen, dass aktuelle Sicherungen von Datenbeständen existieren.  
Das gilt auch für Datenbestände, die nicht unmittelbar im System gespeichert sind, z.B. dezentral auf optischen Datenträgern oder in Computernetzwerken. 

Schlussformulierung 

Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus dem Softwarepflegevertrag einmalig oder dauerhaft auch auf qualifizierte Dritte übertragen. Änderungen, Aufhebungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 

Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nur mit der Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Sofern eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden sollte, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die nichtige Bestimmung wird von den Parteien durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck dieses Vertrages möglichst nahekommt.